Aug. 26, 2026

Rente als Sozialeigentum? Über die Versicherungsgesellschaft, die Eigentumslosen und Enteignungen im Sozialsystem

Author: Silke van Dyk

Die Reform der Alterssicherung ist in Deutschland mal wieder in aller Munde: Im Juni 2026 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission ihre Reformvorschläge präsentiert und neben der Einführung einer kapitalgedeckten Zusatzrente und der Abschaffung der Rente mit 63 auch eine Kopplung der Lebensarbeitszeit an die steigende Lebenserwartung vorgeschlagen. Während die Zukunftsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Rentensystems die Debatte prägt, spielen die sozialen Rechte der langjährigen Beitragszahler*innen, die Implikationen für das Solidarsystem Sozialversicherung und die Verteilungswirkungen der Reformvorschläge so gut wie keine Rolle. Einen Schritt vom politischen Tagesgeschehen zurücktretend, interessiere ich mich im Lichte dessen für genau diese, im Rentensystem institutionalisierten Verteilungsmechanismen. Ich beleuchte das Solidarsystem Sozialversicherung, analysiere, welche Rolle Eigentumsfragen hier spielen und diskutiere, inwiefern politische Eingriffe in Rentenanwartschaften als Enteignung der Versicherten begriffen werden können.

Die Werke von zwei französischen Soziologen sind hier besonders inspirierend: François Ewald, früherer Assistent von Michel Foucault, hat sich zeitlebens mit der Politik des Risikos und der Vergesellschaftung durch Versicherung beschäftigt. Der 2013 verstorbene Robert Castel, der viele Jahre mit Pierre Bourdieu zusammenarbeitete, hat mit seinem monumentalen Werk Die Metamorphosen der sozialen Frage die Kopplung von Lohnarbeit und sozialen Rechten ins Zentrum seiner Forschung gestellt und soziale Rechte als Sozialeigentum der Eigentumslosen begriffen. Neben Ewald und Castel lasse ich abschließend das Bundesverfassungsgericht zu Wort kommen, denn auch hier findet sich die Idee, dass soziale Rechte als Eigentum zu schützen sind.

Die Sozialversicherung als politische Technologie

Es ist das Verdienst von François Ewald aufgezeigt zu haben, dass eine Versicherung mehr ist als eine rein finanzielle Absicherung: „Versicherung bezeichnet nicht nur eine Anzahl von Institutionen, durch die in unseren Gesellschaften bestimmte Sicherheitsbedürfnisse abgedeckt werden; sie bezeichnet vielmehr das Wesen des Gesellschaftsvertrages.“1 Sie macht Menschen zu Gesellschaftsmitgliedern, die vermittelt über die Versicherung in einem sozialen Verhältnis zueinanderstehen. Quantitativ betrachtet, umfasst die Rentenversicherung in Deutschland fast 90 Prozent der volljährigen Bevölkerung (da die Menschen entweder Ansprüche erwerben oder Renten beziehen) und verausgabt jährlich knapp 10 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Sie ist – im Verbund mit den anderen Sozialversicherungen – die prägende Institution des Sozialstaats, die auch qualitativ ein neues Verständnis von Solidarität begründet. Sie hat sich abgelöst von nachbarschaftlicher und kleinräumiger Solidarität und diese unmittelbaren Hilfebeziehungen „in dauerhafte vertragsrechtliche Beziehungen“ umgewandelt. In diesem Sinne wirkt die Versicherung, so Ewald, individualisierend, aber nicht isolierend: „Sie befördert im Gegenteil eine neue Art der Beziehung der Individuen untereinander, aus der der moderne Begriff von Solidarität entspringt.“ Der Risiko- bzw. Schadenseintritt wird nicht nur entindividualisiert, sondern auch entmoralisiert und an die Stelle persönlicher Abhängigkeit tritt ein anonymer Ausgleichsmechanismus.

Drei Punkte – Vergesellschaftung, unbewusste Solidarität und soziales Recht – können als Quintessenz von Ewalds Perspektive auf die Versicherungsgesellschaft festgehalten werden: Erstens bindet die Sozialversicherung die Menschen in ein kollektives Netzwerk ein und stellt das Grundgerüst einer solidarischen Gesellschaft dar. Dabei handelt es sich, zweitens, um eine unbewusste Solidarität: Das Versicherungsprinzip als politische Technologie der Solidarität entlastet die Individuen im Alltag vom Willen zur Solidarität und stellt diese damit auf ein stabiles, von Emotionen, Vorlieben, Diskriminierungen und Launen entlastetes Fundament. Drittens etabliert die Versicherung ein soziales Recht, das sich von der gewährten Hilfe oder Gabe unterscheidet. Diese drei Punkte sollten nicht als Idealisierung der real existierenden Sozialversicherungen missverstanden werden, sind diese doch auch durch Ausschlüsse und strukturelle Diskriminierungen gekennzeichnet. Es geht Ewald um das Versicherungsprinzip, das als Politik und Risikoteilung der großen Zahl funktioniert und durch die Entkoppelung von sozialer Sicherung und sozialer Beziehung – bei allen Problematiken – eine Form der Verlässlichkeit und Autonomiegewinnung schafft.

Soziale Rechte als Sozialeigentum

Während sich Ewald für die Makro-Perspektive des Gesellschaftsvertrags interessiert, lenkt Robert Castel den Blick auf den Charakter des sozialen Rechts aus der Perspektive der Rechtsträger*innen. Ein Konzept aus dem französischen Solidarismus aufgreifend, hat er das soziale Recht als Sozialeigentum stark gemacht: Den modernen Wohlfahrtsstaaten sei es gelungen, „die (soziale) Unsicherheit zu besiegen und (soziale) Sicherungsleistungen für alle oder fast alle Mitglieder einer modernen Gesellschaft zu garantieren“, indem „mit dem sozialen Eigentum eine neue Eigentumsform begründet und umgesetzt [wurde], um die Rehabilitation der Nichteigentümer zu garantieren“2. Castel unterscheidet zwei Formen von Sozialeigentum: Während er individuelle, monetäre Transferleistungen in den Sozialversicherungen (Rente oder Arbeitslosengeld) als Transfereigentum fasst, nimmt er öffentliche Infrastrukturen und soziale Dienste als Kollektiveigentum in den Blick. Castel schärft mit der Unterscheidung von Transfer- und Kollektiveigentum den Blick für zwei unterschiedliche Alternativen zum Privateigentum: auf der einen Seite die individuelle Verfügung über monetäre Ressourcen, die sozialstaatlich vermittelt qua sozialem Status erlangt werden, auf der anderen Seite die Nutzung von Dienstleistungen und Infrastrukturen, die als öffentliches Eigentum organisiert sind.

Im Zentrum seiner Analyse stehen jedoch eindeutig die Sozialversicherungssysteme, mit einem starken Fokus auf die Rentenversicherung in Frankreich, entlang derer er sein Konzept von Sozialeigentum als Verknüpfung von status-basierten Rechten und sozialer Sicherheit ausarbeitet. Seine Aufmerksamkeit gilt dem Status des Lohnarbeiters: „Die Sozialversicherung bewerkstelligt, vermittelt über die Arbeit und unter der Ägide des Staates, eine Art Eigentumstransfer. Sicherheit und Arbeit werden sich zu einer substantiellen Einheit fügen, weil in einer Gesellschaft, die sich um die Lohnarbeit herum neu organisiert, der Status, der der Arbeit zukommt, das moderne Äquivalent zur traditionell vom Eigentum gewährleisteten Absicherung bildet.“3 

Die zentrale Bezugsnorm ist für Castel nicht die soziale Gleichheit, sondern die soziale Sicherheit. Das Sozialeigentum zielt auf eine ‚Gesellschaft der Ähnlichen, die ein rechtlich garantiertes Absicherungsniveau ermöglicht und Sicherheit und Planungsfähigkeit gewährleistet. Es geht gerade nicht um eine Angleichung der Lebensverhältnisse durch Umverteilung. Diese Gesellschaft der Ähnlichen wird für Castel im Äquivalenzprinzip der Rentenversicherung beispielhaft realisiert: Hier sind Leistungsprinzip und Lebensstandardsicherung Grundlage für den Rentenanspruch, denn die Höhe der Rentenleistungen hängt von der Höhe und Dauer der geleisteten Beiträge ab. Bedarfsorientierung oder Gleichheitsnorm spielen hingegen keine Rolle.

Ohne Zweifel stellen Sozialversicherungsleistungen, die Menschen im Alter oder im Fall von Arbeitslosigkeit absichern, immense Fortschritte für die Lebensstandardsicherung und Planungsfähigkeit vieler Menschen ohne Eigentum dar. Allerdings war und ist die Sicherheit versprechende Statusposition des Lohnarbeiters keine universale Position, sondern eine partikulare, die die Lebenslage autochthoner Männer in lebenslanger Vollzeitarbeit verallgemeinert und zum Maßstab für alle macht. Das real existierende Sozialeigentum hat deshalb erhebliche Ungleichheiten für all jene begründet, die prekär beschäftigt sind oder längere Erwerbsunterbrechungen aufweisen. Das betrifft in Deutschland vor allem Frauen im Westen und viele Ostdeutsche mit Phasen der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit in den Nachwendejahren. Ähnlich waren im Sinne Castels also stets nur diejenigen, die sich nicht zu weit von lebenslanger Vollzeiterwerbsarbeit entfernten.

Rente als Sozialeigentum – Armut und Enteignung durch das Prinzip der Äquivalenz

Ein auf dem Äquivalenzprinzip aufruhendes Sozialeigentum birgt zwei grundlegende Probleme, die für die Rentenversicherung in Deutschland exemplarisch verdeutlicht werden können: Zum einen verschärfen das Äquivalenzprinzip und der Verzicht auf bedarfsorientierte Kriterien – d.h. der Verzicht auf eine armutsfeste Mindestrente – Altersarmut und haben zur Folge, dass Menschen in den unteren Einkommenslagen in Zeiten niedriger Wachstumsraten kaum mehr in der Lage sind, ihren Lebensstandard zu sichern. Die mit Scham und Stigma behaftete Grundsicherung ist keine Alternative für eine Mindestrente. Das zeigt sich schon darin, dass schätzungsweise 50 Prozent derer, die Grundsicherung beziehen könnten, diese nicht in Anspruch nehmen. Sowohl Robert Castel als auch François Ewald begreifen Fürsorgeleistungen – wie die Grundsicherung in Deutschland – nicht als soziales Recht im engeren Sinne, sondern als karitative staatliche Hilfeleistung – mit allen Problemen, die eine solche Gabe auch dann charakterisieren, wenn sie auf rechtlichen Füßen steht.

Zum anderen führt das Äquivalenzprinzip zur substanziellen Enteignung von Menschen, die eine unterdurchschnittliche Lebenserwartung haben. Während Altersarmut immerhin ein wissenschaftlich, medial und politisch breit diskutiertes Problem darstellt, ist die alltägliche Verletzung des Äquivalenzprinzips aufgrund der klassenspezifischen Lebenserwartung ein bemerkenswertes Tabu in den Debatten um die Zukunft der Rente. Daten des Robert-Koch-Instituts belegen diese „killing fields of inequality“4: Männer, die weniger als die Hälfte des Durchschnittseinkommens verdienen, leben 8,6 Jahre kürzer als Männer, die mehr als 150 Prozent des Durchschnittseinkommens verdienen (mittlere Lebenserwartung bei Geburt), bei Frauen beträgt der Unterschied 4,4 Jahre.

Welche Auswirkungen hat die klassenspezifische Lebenserwartung auf das System der Rentenversicherung? Das Äquivalenzprinzip der Rentenversicherung ist nur dann verteilungsneutral, wenn alle im gleichen Alter verrentet werden und die gleiche Lebenserwartung haben; beides ist nicht der Fall. Einerseits liegt es nahe, dass Menschen, die mehrere Jahre früher versterben, deutlich weniger Rentenleistungen erhalten: Sehr grob und mit der Durchschnittsrente von 1500 Euro im Bestand gerechnet (siehe Rentenatlas 2025), bedeutet eine um fünf Jahre geringere Lebenserwartung einen Verlust von 90.000 Euro. Andererseits muss in Rechnung gestellt werden, dass Frühverrentungsmöglichkeiten und Erwerbsminderungsrenten eher von Menschen aus den unteren Einkommensgruppen in Anspruch genommen werden. Das liegt sowohl daran, dass sie häufiger körperlich anstrengende Tätigkeiten ausführen als auch daran, dass nicht nur Lebenserwartung, sondern auch Gesundheit ein ungleich verteiltes Gut ist.

Untersuchungen des DIW belegen dennoch die regressive Verteilungswirkung der ungleichen Lebenserwartung und zeigen auf, dass die Rendite in den unteren Einkommenslagen deutlich niedriger ist als in den höheren. Frühverrentungen und Erwerbsminderungsrenten gleichen diesen Effekt nur für die 10 Prozent mit den niedrigsten Einkommen aus. Es wird in der Rentenversicherung damit von unten nach oben umverteilt, die früher versterbenden Armen und Geringverdienenden finanzieren mit ihren Beiträgen die Renten der länger lebenden Privilegierten – durch eine faktische Enteignung ihrer Rentenanwartschaften. Eine stärkere Umverteilung im System der Rentenversicherung würde das Äquivalenzprinzip nicht – wie häufig zu hören – schwächen, sondern es überhaupt erst für alle realisieren. So wäre es denkbar, für obere Einkommensschichten einen Zuschlag auf die Rentenbeiträge einzuführen, der nicht rentensteigernd für die Einzelnen wirkt, sondern zur Finanzierung des Rentensystems beiträgt. Ein Blick in andere Länder zeigt zudem, dass die überproportionale Absicherung von Menschen mit geringeren Einkommen vielerorts bereits Praxis ist. Statt diese fundamentale Verletzung des Äquivalenz- und Solidarprinzips anzugehen, droht der aktuelle Vorschlag der Alterssicherungskommission, das Renteneintrittsalter an die durchschnittliche Lebenserwartung zu koppeln, das Problem weiter zu verschärfen.

Rentenanwartschaften sind Eigentum der Versicherten

Soziale Rechte als Sozialeigentum zu fassen und den Blick auf die regressive Umverteilung in der Rentenversicherung zu richten, schärft also den Blick für substanzielle Enteignungen im Sozialsystem. Vor diesem Hintergrund ist es von besonderem Interesse, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 28. Februar 1980 zum Versorgungsausgleich Sozialversicherungsleistungen als Eigentum der Anspruchsberechtigten unter den Schutz von Artikel 14 GG gestellt hat (BVerfGE 53, 257). Diese Klassifizierung ist kontrovers diskutiert worden. Gerade angesichts von Leistungskürzungen und regressiver Umverteilung zu Lasten von Menschen mit unterdurchschnittlicher Lebenserwartung stellt sich die Frage Schafft der Eigentumsschutz nach Artikel 14 GG Sicherheit für Leistungsempfänger*innen?5

Das Bundesverfassungsgericht formulierte drei Voraussetzungen für die Anwendung des Eigentumsschutzes auf Rentenanwartschaften: Diese müssen erstens der privaten Verfügung der Berechtigten unterliegen, also privatnützig sein, zweitens auf eigenen Leistungen beruhen und drittens der Existenzsicherung dienen. Bemerkenswert sind die Punkte zwei und drei: Hier findet sich einerseits eine verfassungsrechtliche Bekräftigung des Äquivalenzprinzips, andererseits aber eben auch eine Zweckbindung im Sinne der (bedarfsorientierten) Existenzsicherung, die in der Rentenversicherung eigentlich nicht stark ausgeprägt ist. Was das zugrundeliegende Eigentumsverständnis betrifft, ist kontrovers diskutiert worden, ob das Urteil lediglich der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums entspricht (Artikel 14 Abs. 2 GG „Eigentum verpflichtet“)6 oder ob es unter der Hand ein neues Eigentumsverständnis einführt.7

In der Praxis ist das Urteil jedoch ein stumpfes Schwert geblieben. Es konnten im Rückgriff auf die Rechtsprechung keine substanziellen Leistungskürzungen abgewehrt werden, da das Bundesverfassungsgericht dem einfachen Gesetzgeber viel Spielraum lässt, Inhalt und Schranken des Eigentums nach Artikel 14 auszugestalten.8 Das Hindernis ist die großzügige Anerkennung legitimer gesetzgeberischer Ziele, die Eingriffe in das Eigentum der Rentenanwartschaften erlauben. Die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und der Sozialversicherungen ist beispielsweise ein solches, vom Gesetzgeber oft bemühtes, Ziel. In der Praxis bleibt das Kernstück des Grundrechtsschutzes von Sozialleistungen als Eigentum nach Artikel 14 GG deshalb zahnlos: Die Hürden für einen nicht verhältnismäßigen Eingriff ins Eigentum liegen so hoch, dass es bislang in keinem substanziellen Fall zur Feststellung einer verfassungswidrigen Enteignung von Anwartschaften gekommen ist.

Gleichwohl ist es angesichts der alltäglichen Enteignungen im Sozialsystem ein lohnendes Unterfangen, das in der Öffentlichkeit wenig bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Erinnerung zu rufen. Auch wenn es juristisch zahnlos bleibt, schärft es den Blick auf den Status von sozialen Rechten als Eigentum. Im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes kann es dafür sensibilisieren, die regressive Umverteilung von unten nach oben im Versicherungssystem als Enteignung zu denken und zu politisieren. Wenn wir die Versicherungsgesellschaft mit Ewald als eine Gesellschaft institutionalisierter Solidarität begreifen und mit Castel den Blick auf soziale Rechte als Sozialeigentum richten, wird deutlich, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts diesen Geist atmet – schenken wir ihm also mehr Aufmerksamkeit.

 
1 https://www.jstor.org/stable/23998045
2 https://www.hamburger-edition.de/buecher-e-books/artikel-detail/d/2272/die-starkung-des-sozialen-print/34/
3 Robert Castel, Die Metamorphosen der sozialen Frage. Eine Chronik der Lohnarbeit. Konstanz: UVK. https://www.jstor.org/stable/45140301?seq=1
4 https://www.jstor.org/stable/45140301?seq=1
5 https://www.jstor.org/stable/44316125
6 https://www.jstor.org/stable/24000628
7 https://www.jstor.org/stable/44316125
8 https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-540-74323-1