Die Stiftung – Ein Paradoxon zwischen Ideal und Wirklichkeit

by Niclas Jucknischke

Wer an Stiftungen denkt, denkt an Wohltätigkeit, Philanthropie und Mäzenatentum – an Museen, Stipendien, soziale Einrichtungen. Tatsächlich wurden im Jahr 2025 jedoch erstmals in der Geschichte des Stiftungswesens mehr privatnützige als gemeinnützige Stiftungen errichtet.

Als das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft trat, war es das Ergebnis jahrzehntelanger Beratungen. Die Gesetzesmaterialien – Motive, Protokolle und Kommissionsberichte, gesammelt und herausgegeben von Benno Mugdan – dokumentieren diese Debatten und gewähren einen seltenen Einblick in das rechtspolitische Denken einer Epoche. Noch heute gilt das BGB im Kern, und mit ihm das zivilrechtliche Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB, das trotz zweier Reformen in den Jahren 2002 und 2023 in seinen Grundstrukturen weitgehend unverändert geblieben ist. Die Materialien Mugdans sind damit keine bloße Rechtsgeschichte; sie beschreiben Weichenstellungen, deren Nachwirkungen bis in die Gegenwart spürbar sind und die rechtswissenschaftliche Diskussion noch mehr als ein Jahrhundert später prägen.

Die Passage aus den Beratungen der Reichstagskommission zum zweiten BGB-Entwurf ist unter Eigentumsgesichtspunkten von außerordentlicher Brisanz. Diskutiert wurde die Frage, ob die Errichtung einer Stiftung allein dem privaten Willen des Stifters überlassen bleiben oder ob sie einer staatlichen Genehmigung – einer sog. Konzession – bedürfen solle. Schon Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) begründete die Notwendigkeit der staatlichen Genehmigung mit der „vielleicht übertriebenen Vermehrung des Vermögens in todter Hand". Wer eine Stiftung errichtet, unterwirft sein Vermögen auf unabsehbare Zeit einem bestimmten Zweck und entzieht es damit dem lebendigen Wirtschaftskreislauf. Die Kommission erkannte hierin eine qualitative Transformation des Eigentumsrechts selbst – die Befugnisse des Eigentümers würden dadurch weit über ihren normalen Gehalt hinaus verstärkt und erweitert. An anderer Stelle heißt es sogar, das Gesetz lasse die exorbitante Wirksamkeit des Einzelwillens nur zu wegen der wohltätigen Wirkungen der Stiftungen. In einer liberalen Privatrechtsordnung bedeutet Eigentum grundsätzlich Verfügungsfreiheit, die durch Tod, Erbgang und Markt kontinuierlich zirkuliert. In der Stiftung aber wird diese Freiheit dauerhaft eingefroren und zugleich perpetuiert: Der Stifter dehnt seinen Willen über den Tod hinaus aus – die Stiftung sei, in den Worten der Kommission, „todt und der Einwirkung der lebenden Generation entzogen“.

Diese Diagnose ist bemerkenswert, weil sie das Stiftungsrecht als Ausnahmeerscheinung im System privatautonomer Eigentumsordnung begreift. Während Eigentum im liberalen Rechtsdenken des 19. Jahrhunderts grundsätzlich der freien Disposition seines Inhabers unterliegt, schafft die Stiftung eine Form gebundenen Eigentums, die sich dem Markt, dem Erbrecht und dem gesellschaftlichen Wandel entzieht. Gerade in Zeiten wachsender Vermögenskonzentration – und die Kommission nannte diese Entwicklung ausdrücklich – erschien dies als ordnungspolitisches Risiko. Was die Reichstagskommission damit beschrieb, ist ein genuines Eigentumsparadox: Das Stiftungsrecht erweitert die Rechte des Eigentümers ins schier Grenzenlose – und schränkt dadurch zugleich die Eigentumsrechte künftiger Generationen ein. Diese Diagnose trifft einen strukturellen Kern, den die Rechtswissenschaft seither nicht losgelassen hat und der heute, im Zeichen eines dramatischen Stiftungsbooms, aktueller ist denn je. Führende Rechtswissenschaftler sprechen drastisch von einer „Perversion des klassischen Stiftungswesens".

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Der vorliegende Text ist ein Auszug des Kommentars „Benno Mugdan: Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band 1“, erschienen in der „Neuen Bibliothek des Eigentums“ des SFB 294 "Strukturwandel des Eigentums", https://doi.org/10.22032/dbt.71742

 

Titelbild Mugdan
Benno Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band 1, Berlin 1899, S. 961 f.
Quelle Seite 961
Quelle Seite 962